Swiss Street Workout
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Schweizer Street-Workout-Verband

Die Statuten

Schweizer Vereinsrahmen

Diese Statuten der Swiss Street Workout Federation wurden am 9. Februar 2026 von der Generalversammlung angenommen. Das französische PDF oben ist die vollständige offizielle Fassung.

Art. 1 - Name und Sitz

Die «Swiss Street Workout Federation» ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Etoy.

Art. 2 - Zweck

Der Verband bündelt Informationen, vereint die Akteurinnen und Akteure des Street Workouts in der Schweiz und koordiniert lokale, regionale und nationale Initiativen. Er fördert die Disziplin durch Veranstaltungen, Ausbildungen und soziale, pädagogische oder sportliche Projekte, unterstützt öffentliche Stellen bei Anlagen und gewährleistet einen diskriminierungsfreien Zugang zum Sport. Er verfolgt keinen Erwerbs- oder Gewinnzweck.

Art. 3-5 - Zugehörigkeit und Grundlagen

Der Verband kann sich anderen Organisationen anschliessen und ist politisch sowie konfessionell neutral. Das Vereins- und Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Das vom Vorstand erlassene Vereinsreglement ergänzt diese Statuten und darf ihnen nicht widersprechen.

Art. 6 - Ethik und Jugendschutz

Der Verband steht für gesunden, sauberen, respektvollen und fairen Sport. Er anerkennt die Ethik-Charta des Schweizer Sports sowie die Regeln von Swiss Olympic zu Doping und Ethik. Er schützt Jugendliche durch rauchfreie Räume und Anlässe, die Einhaltung der Alkoholvorschriften und ein Alkoholverkaufsverbot an Jugendanlässen.

Art. 7-9 - Mitgliedschaft

Mitglieder sind regionale oder kantonale Verbände sowie junge, Junior-, Aktiv-, Ehren- und Gönnermitglieder. Juniorinnen und Junioren von 16 bis 20 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht; Aktivmitglieder sind ab 21 Jahren stimmberechtigt. Aufnahme, Austritt und Ausschluss regelt der Vorstand; gegen einen Ausschluss kann innert 30 Tagen schriftlich an die Generalversammlung rekurriert werden. Mitglieder beachten Statuten und Reglemente und entrichten den Jahresbeitrag.

Art. 10 - Finanzierung und Haftung

Mittel stammen insbesondere aus Beiträgen, Veranstaltungen, Subventionen, Spenden und Sponsoring. Ausschliesslich das Vereinsvermögen haftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 11-14 - Organe und Generalversammlung

Organe sind Generalversammlung, Vorstand, mögliche Revisionsstelle sowie Kommissionen und Projektgruppen. Die Generalversammlung ist das oberste Organ, findet jährlich statt und kann unter den vorgesehenen Bedingungen auch virtuell oder schriftlich beschliessen. Sie genehmigt Berichte, Rechnung, Budget und Programm, wählt Organe und entscheidet über Beiträge, Statutenänderungen und Auflösung.

Art. 15-16 - Vorstand und Revision

Der Vorstand umfasst zwei bis neun Personen, konstituiert sich selbst und strebt eine ausgewogene Geschlechtervertretung an. Er führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein und legt Interessenkonflikte offen. Die Generalversammlung kann eine unabhängige jährliche Revision einsetzen.

Art. 17-19 - Zeichnungsrecht, Auflösung und Inkrafttreten

Der Vorstand regelt die Kollektivunterschrift. Bei Auflösung geht das Vermögen an eine steuerbefreite Schweizer Organisation mit gleichem oder ähnlichem Zweck und niemals an Mitglieder. Diese Statuten traten am 09.02.2026 in Etoy in Kraft.